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SATZUNG 1)
§1 Name und Sitz
1. Der Verein
trägt den Namen „Heimatverein Biesenthal“. 2. Sein Sitz ist
Biesenthal. 3. Gründungstag ist der 11.10.1991. 4. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein
vertritt Biesenthal mit allen seinen Ortsteilen. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Er
hat folgende Ziele : a ) Pflege des Heimatgedankens b ) Pflege der
Heimatgeschichte c ) Erhaltung und Pflege von besonderen Bauten und der
Landschaft d ) Verschönerung des Ortsbildes der Stadt Biesenthal e )
Pflege der Ortsgemeinschaft
§3 Gemeinnützigkeit und Naturalität
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
1977 §§ 51 - 68 AO. 2. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen
Ziele. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten. 4. Der Verein darf keine Person oder Institution
durch unverhältnismäßige Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd,
sind bevorteilen.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können alle Einwohner und
der Stadt Biesenthal nahestehende Personen werden. 2. Die Anmeldung
erfolgt durch Abgabe einer namentlich unterzeichneten Erklärung. 3.
Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Sie erhalten die Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der
Beitragsleistung befreit. 4. Die Mitgliedschaft geht verloren durch den
Tod, Austritt oder Ausschluß. 5. Der Austritt ist nur für den Schluß des
Jahres zulässig und muß schriftlich angemeldet werden. 6. Ein Ausschluß
kann nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen. Berufung
an die Mitgliederversammlung ist innerhalb Monatsfrist zulässig.
§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ
des Vereins. 2. Im ersten Viertel jeden Jahres findet die
Jahreshauptversammlung statt. 3. Folgende Punkte müssen in der
Jahreshauptversammlung behandelt werden : a ) Jahresbericht des
Vorstandes b ) Kassen - und Rechnungsbericht c ) Wahl zweier
Kassenprüfer d ) Bericht der Kassenprüfer e ) Festsetzung des
Jahresbeitrages f ) Jahresarbeits - und Haushaltsplan für das neue
Geschäftsjahr. 4. Der Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung
unterliegen außerdem folgende Punkte: a ) Entlastung der Organe
bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung. b ) Vorstands -
und Beiratswahlen gemäß § 6 der Satzung. c ) Ernennung von
Ehrenmitgliedern. 5. Aufgrund schriftlich begründeter Anträge kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein
Drittel der Mitglieder den Antrag unterschrieben hat. 6. Zu allen
Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand 10 Tage vor dem
Versammlungstag schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
ein. 7. Besondere Anträge zur Tagesordnung sind 5 Tage vor der
Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. 8.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Stimmübertragung ist
unzulässig. 9. Über den Verlauf der Versammlung nimmt der Schriftführer
eine Niederschrift auf. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
§6 Vereinsvorstand
1. Der
Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem a ) 1. Vorsitzenden b )
stellvertretenden Vorsitzenden c ) Kassenwart d ) Schriftführer e )
Beisitzer 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. 3. Wiederwahl
ist unbegrenzt zulässig. 4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der erste
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, die jeweils allein zur Vertretung
des Vereins berechtigt sind. 5. Der Vorstand hat die Geschäfte des
Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die
Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
§7 Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr
1. Der Mitgliedsbeitrag ist mit
Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. 2. Das Geschäftsjahr ist
identisch mit dem Kalenderjahr.
§8 Satzungsänderung und
Vereinsauflösung
1. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins von 5/8 der
erschienenen Mitglieder erforderlich. 2. Bei der Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
Stadt Biesenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
1) Die
o.g. Satzung beinhaltet die von den Mitgliedern auf der
Jahreshauptversammlung am 16.3.2001 einstimmig beschlossene und
zwischenzeitlich im Vereinsregister eingetragene Satzungsänderung. |
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