Heimatverein Biesenthal e.V. >> Satzung

 

   
  SATZUNG 1)

§1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Biesenthal“. 
2. Sein Sitz ist Biesenthal. 
3. Gründungstag ist der 11.10.1991. 
4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein vertritt Biesenthal mit allen seinen Ortsteilen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in      erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Er hat folgende Ziele : 
    a ) Pflege des Heimatgedankens 
    b ) Pflege der Heimatgeschichte 
    c ) Erhaltung und Pflege von besonderen Bauten und der Landschaft 
    d ) Verschönerung des Ortsbildes der Stadt Biesenthal 
    e ) Pflege der Ortsgemeinschaft  

§3 Gemeinnützigkeit und Naturalität

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 §§ 51 - 68 AO.    
2. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. 
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 
4. Der Verein darf keine Person oder Institution durch unverhältnismäßige Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd, sind bevorteilen.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle Einwohner und der Stadt Biesenthal nahestehende Personen werden. 
2. Die Anmeldung erfolgt durch Abgabe einer namentlich unterzeichneten Erklärung. 
3. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie erhalten die Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. 
4. Die Mitgliedschaft geht verloren durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. 
5. Der Austritt ist nur für den Schluß des Jahres zulässig und muß schriftlich angemeldet werden. 
6. Ein Ausschluß kann nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen. Berufung an die Mitgliederversammlung ist innerhalb Monatsfrist zulässig. 

§5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. 
2. Im ersten Viertel jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. 
3. Folgende Punkte müssen in der Jahreshauptversammlung behandelt werden : 
    a ) Jahresbericht des Vorstandes 
    b ) Kassen - und Rechnungsbericht 
    c ) Wahl zweier Kassenprüfer 
    d ) Bericht der Kassenprüfer 
    e ) Festsetzung des Jahresbeitrages 
    f ) Jahresarbeits - und Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr. 
4. Der Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen außerdem folgende Punkte: 
    a ) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung. 
    b ) Vorstands - und Beiratswahlen gemäß § 6 der Satzung. 
    c ) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 
5. Aufgrund schriftlich begründeter Anträge kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder den Antrag unterschrieben hat. 
6. Zu allen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. 
7. Besondere Anträge zur Tagesordnung sind 5 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. 
8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Stimmübertragung ist unzulässig. 
9. Über den Verlauf der Versammlung nimmt der Schriftführer eine Niederschrift auf. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. 

§6 Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem 
    a ) 1. Vorsitzenden 
    b ) stellvertretenden Vorsitzenden 
    c ) Kassenwart 
    d ) Schriftführer 
    e ) Beisitzer 
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. 
3. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. 
4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter, die jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. 
5. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. 

§7 Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr

1. Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. 
2. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. 

§8 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

1. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins von 5/8 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Biesenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

1) Die o.g. Satzung beinhaltet die von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung am 16.3.2001 einstimmig beschlossene und zwischenzeitlich im Vereinsregister eingetragene Satzungsänderung.
 
     

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